BayObLG - Beschluß vom 05.12.1996
2Z BR 61/96
Normen:
FGG § 25, § 27 Abs. 1 Satz 2; WEG § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 4 Satz 2; ZPO § 551 Nr. 5, § 551 Nr. 7 ;
Fundstellen:
AnwBl 1998, 48
FGPrax 1997, 58
NJW-RR 1997, 396
NJWE-MietR 1997, 117
WuM 1997, 402
Vorinstanzen:
LG Deggendorf,
AG Viechtach,

BayObLG - Beschluß vom 05.12.1996 (2Z BR 61/96) - DRsp Nr. 1997/394

BayObLG, Beschluß vom 05.12.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 61/96

DRsp Nr. 1997/394

»1. In den Gründen einer Beschwerdeentscheidung ist eine Bezugnahme auf Aktenbestandteile, vor allem auf Feststellungen des Rechtswegs zwar nicht ausgeschlossen; eine Bezugnahme setzt aber voraus, daß ihr Umfang zweifelsfrei gekennzeichnet ist und die Entscheidung des Beschwerdegerichts verständlich bleibt. 2. Ohne besondere Ermächtigung ist der Verwalter, vom Eilfall des § 27 Abs. 2 Nr. 4 WEG abgesehen, nicht ermächtigt, die Wohnungseigentümer in gerichtlichen Verfahren zu vertreten und einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung zu beauftragen. Tut er es trotzdem und tritt der Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigter der Wohnungseigentümer auf, so sind diese nicht "nach Vorschrift der Gesetze vertreten"; dies führt nach Maßgabe von § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 551 Nr. 5 ZPO zwingend zur Aufhebung und Zurückverweisung.«

Normenkette:

FGG § 25, § 27 Abs. 1 Satz 2; WEG § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 4 Satz 2; ZPO § 551 Nr. 5, § 551 Nr. 7 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner zu 1 sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, deren Räume ebenso wie die dreier benachbarter Anlagen überwiegend als Ferienwohnungen genutzt werden; die Antragsgegnerin zu 2 ist Verwalterin.