BayObLG - Beschluß vom 05.12.1996
2Z BR 82/96
Normen:
FGG § 27 Abs. 1 ; WEG § 14 Nr. 1, § 16 Abs. 2, § 22 Abs. 1 ; ZPO § 561 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJWE-MietR 1997, 112
WuM 1997, 186
Vorinstanzen:
LG Landshut,
AG Freising,

BayObLG - Beschluß vom 05.12.1996 (2Z BR 82/96) - DRsp Nr. 1997/393

BayObLG, Beschluß vom 05.12.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 82/96

DRsp Nr. 1997/393

»1. Die Kosten von Wasser, das ein Teileigentümer in seinem Ladengeschäft "veredelt" oder "verarbeitet" und in Flaschen abgefüllt veräußert, gehören nicht zu den Kosten der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums. Sie dürfen nicht in die Jahresgesamtabrechnung eingestellt werden, sondern sind von dem Teileigentümer gesondert zu tragen. Diesem kann aber nicht untersagt werden, Wasser "zu gewerblichen Zwecken" aus dem Leitungsnetz zu entnehmen. 2. Eine "Beeinträchtigung" im Sinn von § 22 Abs. 1 Satz 2, § 14 Nr. 1 WEG setzt voraus, daß das äußere Erscheinungsbild einer Wohnanlage durch die bauliche Maßnahme nachteilig verändert wird. Daß die Veränderung deutlich sichtbar ist, reicht nicht aus. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist grundsätzlich Sache der tatrichterlichen Würdigung.«

Normenkette:

FGG § 27 Abs. 1 ; WEG § 14 Nr. 1, § 16 Abs. 2, § 22 Abs. 1 ; ZPO § 561 Abs. 2 ;

Gründe: