BayObLG - Beschluß vom 07.11.1996
2Z BR 94/96
Normen:
WEG § 47, § 48 ; ZPO § 42, § 47 ;
Fundstellen:
WuM 1997, 69
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 ABL 2555/96
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen II 350/95

BayObLG - Beschluß vom 07.11.1996 (2Z BR 94/96) - DRsp Nr. 1997/141

BayObLG, Beschluß vom 07.11.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 94/96

DRsp Nr. 1997/141

»1. Ein Richterablehnungsgesuch ist begründet, wenn sich der Richter nach Schluß der mündlichen Verhandlung, in der er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurde, in ein Gespräch mit dem Gegner des Ablehnenden über den Verfahrensgegenstand einläßt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Richter sich nicht darauf beschränkt hat, nur Auskunft über eine völlig zweifelsfreie Rechtsfrage zu erteilen. 2. In Richterablehnungsverfahren in Wohnungseigentumssachen richtet sich die Kostenentscheidung nach der wohnungseigentumsrechtlichen Sondervorschrift. Für die Frage, ob und welche Gerichtskosten anfallen, ist jedoch die Kostenordnung maßgebend.«

Normenkette:

WEG § 47, § 48 ; ZPO § 42, § 47 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Der Antragsteller hat beantragt, einen Eigentümerbeschluß über die Wahl des Verwaltungsbeirats für ungültig zu erklären und einen bestimmten Wahlmodus festzulegen. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht haben die Beteiligten mündliche Ausführungen zur Sache gemacht und der Antragsteller beantragt, seine Ausführungen zu Protokoll zu nehmen; der Richter hat dies abgelehnt; daraufhin hat ihn der Antragsteller wegen Besorgnis der. Befangenheit abgelehnt.