BayObLG - Beschluß vom 11.12.1984
RE-Miet 10/83
Normen:
3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1 S. 1 Hs. 2; BGB § 564b;
Fundstellen:
DRsp I(133)279c
DRsp-ROM Nr. 1993/1528
DWW 1985, 73
WuM 1985, 51
ZMR 1985, 98

BayObLG - Beschluß vom 11.12.1984 (RE-Miet 10/83) - DRsp Nr. 1992/7149

BayObLG, Beschluß vom 11.12.1984 - Aktenzeichen RE-Miet 10/83

DRsp Nr. 1992/7149

»1. Einer vorgelegten Rechtsfrage kommt in der Regel dann keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu, wenn sie durch eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung - auch außerhalb eines Rechtsentscheidsverfahrens - geklärt ist. 2. Zum Begriff des Wohnraummietverhältnisses i.S. des § 564b BGB (hier: Wohnungseigentümergemeinschaft als Vertragspartei).«

Normenkette:

3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1 S. 1 Hs. 2; BGB § 564b;

Gründe:

Die Klägerin ist Eigentümerin der Wohnungseinheit Nr. 24 im Anwesen ... in München, die sie im Jahre 1974 an die Beklagten vermietet hat. Diese Wiederum haben sie - vertragsgemäß - dem Hausmeister der Wohnanlage überlassen. Mit Schreiben vom 30.9.1982 hat die Klägerin das Mietverhältnis ohne Angabe von Gründen zum 31.12.1982 gekündigt. Sie ist der Meinung, daß es sich nicht um ein Wohnraummietverhältnis handle und hat vor dem Amtsgericht München beantragt, die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, die Wohnung herauszugeben.

Die Beklagten hatten der Kündigung mit Schreiben vom 11.10.1982 widersprochen und haben die Abweisung der Klage beantragt.

Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 24.2.1983 die Klage abgewiesen. Gegenstand des Rechtsstreits sei ein Wohnraummietverhältnis. Das Herausgabeverlangen wäre zudem treuwidrig, weil auch die Klägerin der Wohnungseigentümergemeinschaft angehöre.