BayObLG - Beschluß vom 12.12.1996
2Z BR 104/96
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJWE-MietR 1997, 59
WuM 1997, 129
Vorinstanzen:
LG München I,
AG München,

BayObLG - Beschluß vom 12.12.1996 (2Z BR 104/96) - DRsp Nr. 1997/397

BayObLG, Beschluß vom 12.12.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 104/96

DRsp Nr. 1997/397

»Pflanzt ein Wohnungseigentümer entlang der Grenze der ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Gartenfläche eine Weißdornhecke, die eine optische Beeinträchtigung der Gartenanlage darstellt und die Benutzung des zu einer Gemeinschaftsfläche führenden Weges über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt, steht den übrigen Wohnungseigentümern ein Beseitigungsanspruch zu.«

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin zu 1 und ihre minderjährige Tochter, die Antragstellerin zu 2, sowie die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus zwei Häusern bestehenden Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Den Antragstellerinnen gehört die Wohnung Nr. 7 im Erdgeschoß eines der beiden Häuser. Den Eigentümern dieser Wohnung ist an dem westlich vorgelagerten Teil des Grundstücks (Grünfläche) ein Sondernutzungsrecht eingeräumt; die Sondernutzungsfläche hat eine ca. 4 m große Ausbuchtung nach Westen. An der nördlich und westlich anschließenden Grünfläche steht dem Eigentümer der im zweiten Haus der Anlage gelegenen Wohnung Nr. 8 ein Sondernutzungsrecht zu.