I. Die Antragstellerin zu 1 und ihre minderjährige Tochter, die Antragstellerin zu 2, sowie die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus zwei Häusern bestehenden Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Den Antragstellerinnen gehört die Wohnung Nr. 7 im Erdgeschoß eines der beiden Häuser. Den Eigentümern dieser Wohnung ist an dem westlich vorgelagerten Teil des Grundstücks (Grünfläche) ein Sondernutzungsrecht eingeräumt; die Sondernutzungsfläche hat eine ca. 4 m große Ausbuchtung nach Westen. An der nördlich und westlich anschließenden Grünfläche steht dem Eigentümer der im zweiten Haus der Anlage gelegenen Wohnung Nr. 8 ein Sondernutzungsrecht zu.
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