BayObLG - Beschluß vom 20.12.1990
BReg 2 Z 154/90
Normen:
BGB § 1004; WEG § 15 Abs.3;
Fundstellen:
NJW-RR 1991, 658
WE 1992, 53

BayObLG - Beschluß vom 20.12.1990 (BReg 2 Z 154/90) - DRsp Nr. 1993/3719

BayObLG, Beschluß vom 20.12.1990 - Aktenzeichen BReg 2 Z 154/90

DRsp Nr. 1993/3719

»1. Wird ein Teileigentum von den Mietern des Teileigentümers zweckbestimmungswidrig genutzt, richtet sich der Unterlassungsanspruch von Wohnungseigentümern gegen den Teileigentümer. 2. Es kann angemessen sein, einem Teileigentürner die zweckbestimmungswidrige Nutzung des Teileigentums durch seine Mieter erst ab einer bestimmten Zeit nach rechtskräftiger Entscheidung zu untersagen, um den Mietern eine angemessene Frist zur Umstellung oder Einstellung der bisherigen Nutzung einzuräumen. 3. Wird einem Teileigentümer die zweckbestimmungswidrige Nutzung des Teileigentums durch seine Mieter untersagt, hat er alle in Betracht kommenden Maßnahmen zu ergreifen, um die unzulässige Nutzung zu unterbinden. Das Wohnungseigentumsgericht kann ihn aber nicht zu bestimmten Maßnahmen verpflichten, insbesondere nicht dazu, die Räumung zu betreiben.