BayObLG - Beschluß vom 22.11.1990
BReg 2 Z 103/90
Normen:
WEG § 10, § 25 Abs.5, § 43 Abs.1, § 48 Abs.2;
Fundstellen:
WE 1992, 27

BayObLG - Beschluß vom 22.11.1990 (BReg 2 Z 103/90) - DRsp Nr. 1993/3724

BayObLG, Beschluß vom 22.11.1990 - Aktenzeichen BReg 2 Z 103/90

DRsp Nr. 1993/3724

»1. Wer vor rechtlicher Invollzugsetzung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (d.h. vor Eintragung von mindestens zwei Eigentümern in den Wohnungsgrundbüchern) eine Eigentumswohnung erwirbt, hat, sofern sein Eigentumsverschaffungsanspruch durch Vormerkung gesichert ist und Nutzungen, Lasten und Gefahr auf ihn übergegangen sind, in entsprechender Anwendung von § 43 Abs.1 WEG ein Antragsrecht vor den Wohnungseigentumsgerichten. Dieses Recht bleibt ihm auch dann erhalten, wenn die Gemeinschaft rechtlich vollständig in Vollzug gesetzt wird (wie BayObLGZ 1990, 101). 2. Ist Gegenstand der Beschlußfassung der Abschluß eines Mietvertrags über gemeinschaftliches Eigentum mit einer GmbH & Co. KG, so ist auch die persönlich haftende Gesellschafterin dieser KG (die GmbH) nicht stimmberechtigt.