BayObLG - Beschluß vom 28.11.1996
2Z BR 117/96
Normen:
GBO § 19 ; WEG § 4 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1997, 586
WuM 1997, 401
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,
AG Nürnberg,

BayObLG - Beschluß vom 28.11.1996 (2Z BR 117/96) - DRsp Nr. 1997/391

BayObLG, Beschluß vom 28.11.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 117/96

DRsp Nr. 1997/391

«1. Ist einem Teileigentümer in der Gemeinschaftsordnung gestattet, sein Teileigentum in bestimmter Weise baulich zu verändern, um Wohnräume zu schaffen, kann darin die vorweggenommene Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer in die Umwandlung des Teileigentums in Wohnungseigentum liegen oder deren Verpflichtung, die hierzu erforderlichen materiell- und grundbuchrechtlichen Erklärungen abzugeben. Hängt die Umgestaltung von der Einhaltung bestimmter baulicher Vorgaben ab, kann das Grundbuchamt, weil es deren Beachtung nicht nachprüfen kann, nicht von einer vorweggenommenen Mitwirkung ausgehen. 2. Eine Vollmacht, Änderungen der Teilungserklärung nach billigem Ermessen oder insbesondere insoweit vorzunehmen, als dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer zusätzliche Lasten und Verpflichtungen auferlegt werden, kann mangels ausreichender Bestimmtheit nicht Grundlage für eine Grundbucheintragung sein.«

Normenkette:

GBO § 19 ; WEG § 4 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage.

Nach § 3a Abs. 1 der Gemeinschaftsordnung (GO) vom 18.4.1994 sind die jeweiligen Eigentümer der Speicher berechtigt,

a) bauliche Veränderungen an den in ihrem Sondereigentum stehenden Räumen mit dem Ziel vorzunehmen, Wohnräume bzw. Gewerberäume zu schaffen,