BayObLG - Beschluß vom 29.11.1990 (BReg 2 Z 72/90) - DRsp Nr. 1993/3723
BayObLG, Beschluß vom 29.11.1990 - Aktenzeichen BReg 2 Z 72/90
DRsp Nr. 1993/3723
»1. Der Verwalter scheidet als Zustellungsvertreter der übrigen Wohnungseigentümer (Antragsgegner) aus, wenn er selbst Antragsteller oder Rechtsmittelführer ist.2. Die unterlassene oder nicht ordnungsmäßige Beteiligung von Wohnungseigentümern am Beschwerdeverfahren führt zwingend zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung.3. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine »pflichtwidrige« Weigerung des Verwalters anzunehmen ist, eine Eigentümerversammlung einzuberufen.«