BayObLG - Beschluß vom 30.10.1996
2Z BR 103/96
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
WuM 1997, 61
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 3216/96
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 550/95

BayObLG - Beschluß vom 30.10.1996 (2Z BR 103/96) - DRsp Nr. 1997/143

BayObLG, Beschluß vom 30.10.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 103/96

DRsp Nr. 1997/143

»1. Wohngeldansprüche gegen einen Wohnungseigentümer setzen einen Eigentümerbeschluß über die Jahresabrechnung, den Wirtschaftsplan oder eine Sonderumlage voraus, der grundsätzlich das von dem einzelnen Wohnungseigentümer geschuldete Wohngeld betragsmäßig bezeichnen muß; ausnahmsweise genügt es aber, daß sich der geschuldete Betrag ohne weiteres errechnen läßt. 2. Haben die Wohnungseigentümer beschlossen, daß die Kosten einer Instandsetzungsmaßnahme am gemeinschaftlichen Eigentum durch eine Sonderumlage aufzubringen sind, kann ein Wohnungseigentumer der Geltendmachung des auf ihn.entfallenden Teils des tatsächlich bezahlten Betrags den übrigen Wohnungseigentümern nicht entgegenhalten, die Arbeiten seien mangelhaft ausgeführt worden, so daß der von dem Unternehmer in Rechnung gestellte Betrag nicht gerechtfertigt sei.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsgegnerin gehören zwei Wohnungen mit 209/1000 Miteigentumsanteilen und Kfz-Stellplätze mit insgesamt 12/1000 Miteigentumsanteilen. Nach der Gemeinschaftsordnung sind die Bewirtschaftungskosten nach Miteigentumsanteilen auf die Wohnungs- und Teileigentümer umzulegen.