I. Die Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsgegnerin gehören zwei Wohnungen mit 209/1000 Miteigentumsanteilen und Kfz-Stellplätze mit insgesamt 12/1000 Miteigentumsanteilen. Nach der Gemeinschaftsordnung sind die Bewirtschaftungskosten nach Miteigentumsanteilen auf die Wohnungs- und Teileigentümer umzulegen.
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