BayObLG - Beschluß vom 30.10.1996
2Z BR 64/96
Normen:
WEG § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 2, 4, § 27 Abs. 2 Nr. 5 ;
Fundstellen:
NJWE-MietR 1997, 61
WuM 1997, 8
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 23110/95
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 217/95

BayObLG - Beschluß vom 30.10.1996 (2Z BR 64/96) - DRsp Nr. 1997/145

BayObLG, Beschluß vom 30.10.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 64/96

DRsp Nr. 1997/145

»1. Beschließen die Wohnungseigentümer, daß ein Wohnungseigentümer wegen einer eigenmächtigen baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums für Schäden und Kosten hafte und aus dem Gemeinschaftskonto dafür bestrittene Beträge zu erstatten habe, handelt es sich um eine verbindliche Regelung. Wird der Beschluß angefochten, hat das Gericht die sachliche Begründetheit der in Anspruch genommenen Rechte zu prüfen. 2. Die Bezeichnung eines Gegenstands im Einladungsschreiben als Beschlußfassung über die Haftung eines Wohnungseigentümers für Kosten und Schäden einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums und über die Erstattung zu Unrecht in Anspruch genommener Gelder der Wohnungseigentumer deckt auch eine Beschlußfassung über die Ermächtigung des Verwalters zur gerichtlichen Geltendmachung dieser Ansprüche.«

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 2, 4, § 27 Abs. 2 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentumer einer Wohnanlage. Die weitere Beteiligte ist die Verwalterin.