BGH - Beschluss vom 11.12.2015
V ZB 103/14
Normen:
ZPO § 233 S. 2; ZPO § 574 Abs. 2; WEG § 43 Nr. 1 -4; WEG § 43 Nr. 6; GVG § 72 Abs. 2;
Fundstellen:
NZM
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, vom 31.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 17/14
AG Magdeburg, vom 23.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 180 C 631/13

Beanspruchung ausstehenden Wohngelds durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber einem Mitgleid; Sorgfaltsanforderungen an den mit der Berufungseinlegung betrauten Rechtsanwalt mit Blick auf die Ermittlung des zuständigen Rechtsmittelgerichts

BGH, Beschluss vom 11.12.2015 - Aktenzeichen V ZB 103/14

DRsp Nr. 2016/3131

Beanspruchung ausstehenden Wohngelds durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber einem Mitgleid; Sorgfaltsanforderungen an den mit der Berufungseinlegung betrauten Rechtsanwalt mit Blick auf die Ermittlung des zuständigen Rechtsmittelgerichts

An den mit der Berufungseinlegung betrauten Rechtsanwalt sind mit Blick auf die Ermittlung des zuständigen Rechtsmittelgerichts hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen. Dies gilt auch für die Frage, welches Berufungsgericht in Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG gemäß § 72 Abs. 2 GVG zuständig ist.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 31. März 2014 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 668,13 €.

Normenkette:

ZPO § 233 S. 2; ZPO § 574 Abs. 2; WEG § 43 Nr. 1 -4; WEG § 43 Nr. 6; GVG § 72 Abs. 2;

Gründe:

I.