BayObLG - Beschluß vom 01.12.1994
2Z BR 111/94
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 ; FGG § 22 Abs. 2 ; WEG § 14 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)276c-d
DWE 1995, 28
WuM 1996, 642

Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten bei längerer Ortsabwesenheit eines Beteiligten nach der mündlichen Verhandlung

BayObLG, Beschluß vom 01.12.1994 - Aktenzeichen 2Z BR 111/94

DRsp Nr. 1995/3326

Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten bei längerer Ortsabwesenheit eines Beteiligten nach der mündlichen Verhandlung

»1. Ist ein Beteiligter eines Wohnungseigentumsverfahrens nach der mündlichen Verhandlung längere Zeit ortsabwesend, so hat er sicherzustellen, daß im Falle der Zustellung einer Entscheidung seine Verfahrensbevollmächtigten mit ihm Verbindung aufnehmen können oder notfalls zur Fristwahrung Rechtsmittel einlegen. 2. Eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung, nach der Pflanzen in ausgewachsenem Zustand eine Höhe von 3 m nicht überschreiten dürfen, gilt mangels ausdrücklicher Bestimmung grundsätzlich nicht für Pflanzen, die bei Erstellung der Teilungserklärung bereits vorhanden und höher als 3 m waren. 3. Nach dem Grundsatz des Übermaßverbotes kann nicht die Beseitigung einer wegen Schattenbildung beeinträchtigenden Pflanze verlangt werden, wenn ein Rückschnitt der Pflanze zur Beseitigung der Beeinträchtigung möglich ist.«

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 ; FGG § 22 Abs. 2 ; WEG § 14 Nr. 1 ;

Gründe: