BGH - Beschluss vom 04.04.2012
XII ZR 52/11
Normen:
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2; InsO § 85 Abs. 1; InsO § 108 Abs. 1; BGB § 544;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 13.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 532/04
OLG Frankfurt am Main, vom 27.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 117/06

Bedeutung des materiellen Inhalts des Begehrens für die Einordnung eines Rechtsstreits als Aktivprozess oder Passivprozess; Vorliegen eines Passivprozesses bei Wirkung des Fortbestehens des von einem Berufungsgericht als Mietvertrag eingeordneten Garagenvertrags zu Lasten der Teilungsmasse i.R.e. Insolvenz

BGH, Beschluss vom 04.04.2012 - Aktenzeichen XII ZR 52/11

DRsp Nr. 2012/8312

Bedeutung des materiellen Inhalts des Begehrens für die Einordnung eines Rechtsstreits als Aktivprozess oder Passivprozess; Vorliegen eines Passivprozesses bei Wirkung des Fortbestehens des von einem Berufungsgericht als Mietvertrag eingeordneten Garagenvertrags zu Lasten der Teilungsmasse i.R.e. Insolvenz

Für die Einordnung eines Rechtsstreits als Aktiv- oder Passivprozess kommt es nicht auf die konkrete Parteirolle an. Entscheidend ist der materielle Inhalt des Begehrens. Bei Feststellungsanträgen ist auf das Rechtsschutzziel abzustellen.

Tenor

Die Anträge der Streithelferinnen der Klägerin zu 1 und zu 2, den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beklagten zur Aufnahme des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerden und zur Verhandlung der Hauptsache zu laden, werden zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2; InsO § 85 Abs. 1; InsO § 108 Abs. 1; BGB § 544;

Gründe

Der Rechtsstreit ist als Passivprozess einzuordnen, für dessen Aufnahme eine entsprechende Anwendung von § 239 Abs. 2 bis 4 ZPO nicht vorgesehen ist (vgl. § 85 Abs. 1 InsO).