BayObLG - Beschluss vom 06.12.2000
3Z BR 297/00
Normen:
FGG § 19 ; WEG § 48 Abs. 3 ;
Fundstellen:
ZMR 2001, 296
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 14247/00
AG München 484 UR II 971/99 WEG ,

Bedeutung und Umfang eines Rechtsmittelverzichts

BayObLG, Beschluss vom 06.12.2000 - Aktenzeichen 3Z BR 297/00

DRsp Nr. 2001/484

Bedeutung und Umfang eines Rechtsmittelverzichts

»Zur Bedeutung eines Rechtsmittelverzichts hinsichtlich der Geschäftswertfestsetzung erster Instanz für eine Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung zweiter Instanz.«

Normenkette:

FGG § 19 ; WEG § 48 Abs. 3 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer aus Wohnungen und Garagenstellplätzen bestehenden Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten zu 1 verwaltet wird.

Am 26.10.1999 beschlossen die Eigentümer die Genehmigung der Abrechnungen 1998/99 betreffend jeweils getrennt die Wohnungen und Garagen, ferner unter anderem Anstricharbeiten an der Tiefgaragenzufahrt, deren Kosten nur von den Garageneigentümern getragen werden sollten.