BGH - Urteil vom 28.01.2022
V ZR 106/21
Normen:
WEG § 9a Abs. 2; WEG § 23 Abs. 4 S. 1; BGB § 1004; HBauO § 5 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2022, 1332
MDR 2022, 626
MietRB 2022, 169
MietRB 2022, 170
NJW-RR 2022, 664
NZM 2022, 378
ZMR 2022, 570
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 10.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 239/19
OLG Frankfurt/Main, vom 26.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 8/21

Beeinträchtigung oder Erschwerung des Zugangs zum Sondereigentum durch Hindernisse im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums durch andere Wohnungseigentümer oder Dritte; Geltenmachung von Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüchen allein durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; Nichtigkeit eines Beschlusses der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer betreffend eine Duldung des regelmäßigen Haltens von Lieferfahrzeugen in der auf dem Grundstück der Wohnungseigentümer befindlichen Feuerwehrzufahrt; Widerspruch zu bauordnungsrechtlichen Vorschriften

BGH, Urteil vom 28.01.2022 - Aktenzeichen V ZR 106/21

DRsp Nr. 2022/5623

Beeinträchtigung oder Erschwerung des Zugangs zum Sondereigentum durch Hindernisse im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums durch andere Wohnungseigentümer oder Dritte; Geltenmachung von Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüchen allein durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; Nichtigkeit eines Beschlusses der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer betreffend eine Duldung des regelmäßigen Haltens von Lieferfahrzeugen in der auf dem Grundstück der Wohnungseigentümer befindlichen Feuerwehrzufahrt; Widerspruch zu bauordnungsrechtlichen Vorschriften

Beeinträchtigen oder erschweren andere Wohnungseigentümer oder Dritte den Zugang zum Sondereigentum durch Hindernisse im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums, können Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gemäß § 9a Abs. 2 WEG allein durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden; das gilt auch dann, wenn die Hindernisse brandschutzrechtlich unzulässig sind (hier: Halten in einer Feuerwehrzufahrt). Ein Beschluss der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, der im Widerspruch zu bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Duldung des regelmäßigen Haltens von Lieferfahrzeugen in der auf dem Grundstück der Wohnungseigentümer befindlichen Feuerwehrzufahrt zusagt, ist nichtig.

Tenor