LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.11.2013
9 Sa 65/13
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; BGB § 125; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 623; BBiG § 13; BBiG § 14;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 01.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 83/13

Befristeter Arbeitsvertrag im Anschluss an Fortbildungsvertrag zur Produktivfachkraft nach stillschweigender Aufhebung eines bestehenden unbefristeten Arbeitsverhältnisses

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.2013 - Aktenzeichen 9 Sa 65/13

DRsp Nr. 2014/7919

Befristeter Arbeitsvertrag im Anschluss an Fortbildungsvertrag zur "Produktivfachkraft" nach stillschweigender Aufhebung eines bestehenden unbefristeten Arbeitsverhältnisses

1. Mit dem Abschluss eines Berufsbildungsverhältnisses heben die Parteien regelmäßig zugleich ein zwischen ihnen bestehendes Arbeitsverhältnis formwirksam auf, wenn die Berufsausbildung den Arbeitnehmer zu einer höherwertigen als der bisherigen Tätigkeit befähigen soll.2. Mit dem Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses im Anschluss an eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung wandeln die Parteien jedenfalls ein bis dahin bestehendes ruhendes Arbeitsverhältnis in ein befristetes Arbeitsverhältnis um, wenn der Arbeitnehmer nunmehr eine höherwertige Tätigkeit (hier Facharbeiter statt Hilfskraft) ausüben soll. Diese nachträgliche Befristung wird vom Sachgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG getragen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Villingen-Schwenningen vom 01.08.2013, Az. 8 Ca 83/13 abgeändert:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; BGB § 125; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 623; BBiG § 13; BBiG § 14;

Tatbestand