BGH - Urteil vom 01.06.2012
V ZR 225/11
Normen:
WEG § 16 Abs. 3;
Fundstellen:
MDR 2012, 899
MietRB 2012, 234
MietRB 2012, 235
NJW 2012, 2578
WM 2013, 662
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 29.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 57/10 WEG
LG Berlin, vom 15.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 85 S 355/10 WEG

Befugnis zur Beteiligung eines Wohnungseigentümers an bisher nicht durch diesen zu tragenden Kosten aufgrund eines Beschlusses nach § 16 Abs. 3 WEG

BGH, Urteil vom 01.06.2012 - Aktenzeichen V ZR 225/11

DRsp Nr. 2012/14371

Befugnis zur Beteiligung eines Wohnungseigentümers an bisher nicht durch diesen zu tragenden Kosten aufgrund eines Beschlusses nach § 16 Abs. 3 WEG

§ 16 Abs. 3 WEG begründet nicht die Befugnis, einen Wohnungseigentümer, der nach einer bestehenden Vereinbarung von der Tragung bestimmter Kosten oder der Kostentragungspflicht insgesamt befreit ist, durch Beschluss erstmals an den Kosten zu beteiligen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 15. April 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 3;

Tatbestand