BGH - Versäumnisurteil vom 19.01.2022
VIII ZR 220/21
Normen:
BGB § 556d Abs. 2 S. 5-7; RDG a.F. § 2 Abs. 2 S. 1; RDG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 25.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 122 C 185/20
LG Berlin, vom 15.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 58/21

Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Bereich der Inkassodienstleistungen; Abtretung des Anspruchs auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe

BGH, Versäumnisurteil vom 19.01.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 220/21

DRsp Nr. 2022/4802

Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Bereich der Inkassodienstleistungen; Abtretung des Anspruchs auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe

Zur Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB), verbunden mit der Aufforderung an den Vermieter, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 67 - vom 15. Juli 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 556d Abs. 2 S. 5-7; RDG a.F. § 2 Abs. 2 S. 1; RDG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand