BGH - Urteil vom 01.06.2012
V ZR 171/11
Normen:
BGB § 199 Abs. 1; WEG § 28 Abs. 2; WEG § 28 Abs. 5;
Fundstellen:
MDR 2012, 1023
MietRB 2012, 233
NJW 2012, 2797
NZM 2012, 562
WM 2013, 657
ZMR 2012, 976
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 01.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 74 C 135/09 WEG
LG Berlin, vom 04.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 85 S 116/10 WEG

Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist für Ansprüche auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen

BGH, Urteil vom 01.06.2012 - Aktenzeichen V ZR 171/11

DRsp Nr. 2012/14293

Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist für Ansprüche auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen

Die dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Vorschüsse fällig sind. Der Beschluss über die Jahresabrechnung führt nicht zu einem Neubeginn der Verjährung.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 4. Februar 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 4.753,88 € nebst anteiligen Zinsen seit dem 16. Juli 2006 gerichtete Berufung zurückgewiesen worden ist.

Im Umgang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1; WEG § 28 Abs. 2; WEG § 28 Abs. 5;

Tatbestand

Die Beklagten sind seit Februar 2009 Eigentümer einer Eigentumswohnung. Nach der Gemeinschaftsordnung haften Veräußerer und Erwerber einer Wohnung gesamtschuldnerisch für Rückstände des Veräußerers gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft.