BVerfG - Beschluß vom 22.12.2004
1 BvR 1806/04
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 § 22 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
NJW 2005, 2844
NJW-RR 2005, 454
NVwZ 2005, 801
NZM 2005, 182
ZMR 2005, 634
Vorinstanzen:
BayObLG, vom 16.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2Z BR 065/04
LG München I, vom 27.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 17376/02

Begriff der Beeinträchtigung im WEG-Verfahren

BVerfG, Beschluß vom 22.12.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 1806/04

DRsp Nr. 2005/2641

Begriff der Beeinträchtigung im WEG -Verfahren

Es verstößt gegen das Eigentumsrecht der betroffenen Wohnungseigentümer, wenn ein Nachteil i.S. von §§ 14, 22 WEG mit der Begründung verneint wird, eine optische Beeinträchtigung liege nicht vor.

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1 § 22 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung eines Antrags auf Unterlassung von Bauarbeiten und Beseitigung von Fundamenten in einem Wohnungseigentumsverfahren.

1. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sowie die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens sind die Wohnungseigentümer einer aus drei Wohnungen bestehenden Wohnanlage mit zwei Gebäuden. Den jeweiligen Gebäuden vorgelagert sind Sondernutzungsrechte an gärtnerisch oder als Terrasse genutzten Grundstücksflächen. Im Sommer 2002 begann die Antragsgegnerin auf der Grundlage einer Baugenehmigung mit den Fundamentarbeiten zur Errichtung eines unterkellerten Wintergartens auf der ihr zugewiesenen Sondernutzungsfläche unmittelbar an der Grenze zu der der Beschwerdeführerin als Sondernutzungsrecht zugewiesenen Fläche. Der Wintergarten weist nach der Planung von der Gebäudewand aus eine Tiefe von etwa fünf Metern in den Garten und eine Höhe von etwa drei Metern auf.