I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die Mieterin einer Wohnung in einem der Klägerin gehörigen Haus in Hamburg ist, die Zustimmung zur Erhöhung der Miete nach § 2 MHRG. In ihrem vorprozessualen Mieterhöhungsverlangen hat sie auf das Gutachten eines Sachverständigen Bezug genommen, der ihr von der Handelskammer Hamburg benannt worden war. Die Handelskammer in Hamburg lehnt es ab, Sachverständige für die Schätzung von Wohnungsmieten nach § 36 GewO öffentlich zu bestellen und zu vereidigen. Sie wählt auf Antrag im Einzelfall den Sachverständigen aus, den sie für geeignet hält, ein Gutachten über die ortsübliche Wohnungsmiete zu erstatten. Diesen benennt sie den Beteiligten. So ist sie auch im vorliegenden Fall verfahren. Das Amtsgericht hat der Klage zum größeren Teil stattgeben. Das Landgericht als Berufungsgericht hat dem Hanseatischen Oberlandesgericht zu Hamburg folgende Frage zur Entscheidung durch Rechtsentscheid vorgelegt: