BGH - Beschluß vom 21.09.1983
VIII ARZ 2/83
Normen:
2. WKSchG Art. 3 § 2 ; BGB § 535 § 536 ; MHG § 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)257a
DWW 1983, 307
MDR 1984, 225
NJW 1984, 236
WM 1983, 1212
WuM 1984, 3
ZMR 1984, 174

Begriff der Divergenz

BGH, Beschluß vom 21.09.1983 - Aktenzeichen VIII ARZ 2/83

DRsp Nr. 1992/4987

Begriff der Divergenz

»Die Vorlage an den Bundesgerichtshof setzt voraus, daß das vorlegende Oberlandesgericht von den tragenden Gründen der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichtes oder des Bundesgerichtshofes abweichen will.«

Normenkette:

2. WKSchG Art. 3 § 2 ; BGB § 535 § 536 ; MHG § 2 ;

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens nach dem Gesetz zur Regelung der Miethöhe (MHRG = Art. 3 des Zweiten Gesetzes über den Kündigungsschutz für Mietverhältnisse über Wohnraum vom 18. Dezember 1974, BGBl. I 3603). Durch Mietvertrag vom 22. Mai 1978 vermietete die Klägerin den beiden Beklagten, die in einer Wohngemeinschaft zusammenleben, eine Wohnung in M. In § 22 des formularmäßigen Mietvertrages heißt es unter der Überschrift »Ehegatten oder sonstige Personenmehrheiten als Mieter«:

»1. Ehegatten haften für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner.

2. Für die Rechtswirksamkeit einer Erklärung des Vermieters genügt es, wenn sie gegenüber einem Ehegatten abgegeben wird. Willenserklärungen des einen Ehegatten sind auch für den anderen verbindlich.

3. Ist eine sonstige Personenmehrheit Mieter, so gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.«