BGH - Urteil vom 23.07.2008
XII ZR 134/06
Normen:
BGB § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lit. a Alt. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 4
MDR 2008, 1265
MietR 2008, 355
NJ 2008, 554
NJW 2008, 3210
NZM 2008, 770
WM 2008, 1980
WuM 2008, 595
ZMR 2009, 19
Vorinstanzen:
OLG Thüringen, vom 27.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 911/05
LG Meiningen, vom 23.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 596/03

Begriff des Verzugs mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete; Außerordentliche Kündigung des Geschäftsraummietverhältnisses wegen Mietrückständen

BGH, Urteil vom 23.07.2008 - Aktenzeichen XII ZR 134/06

DRsp Nr. 2008/17629

Begriff des Verzugs mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete; Außerordentliche Kündigung des Geschäftsraummietverhältnisses wegen Mietrückständen

»a) Ein Verzug mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete i.S. des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a Alt. 2 BGB liegt bei vereinbarter monatlicher Mietzahlung auch bei der Geschäftsraummiete jedenfalls dann vor, wenn der Rückstand den Betrag von einer Monatsmiete übersteigt.b) Ein solcher Rückstand reicht für eine außerordentliche fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a Alt. 2 BGB nur aus, wenn er aus zwei aufeinanderfolgenden Zahlungszeiträumen (hier: Monaten) resultiert.c) Ein Rückstand, der diese Voraussetzung nicht erfüllt, weil er (auch) aus anderen Zahlungszeiträumen herrührt, rechtfertigt die außerordentliche fristlose Kündigung lediglich, wenn seine Höhe zwei Monatsmieten erreicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 b BGB).«

Normenkette:

BGB § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lit. a Alt. 2 ;

Tatbestand: