OLG Köln - Beschluss vom 14.11.2016
1 U 62/16
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 545; BGB § 580a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 8/16

Begriff des Widerspruchs gegen die Fortsetzung des Mietverhältnisses i.S. von § 545 BGB

OLG Köln, Beschluss vom 14.11.2016 - Aktenzeichen 1 U 62/16

DRsp Nr. 2018/3819

Begriff des Widerspruchs gegen die Fortsetzung des Mietverhältnisses i.S. von § 545 BGB

1. § 545 BGB gilt auch für den Fall der Vertragsbeendigung durch fristlose Kündigung. 2. Der Widerspruch gegen die Fortsetzung des Mietverhältnisses kann auch konkludent erklärt werden. Jedoch muss eine konkludente Widerspruchserklärung des Vermieters dessen Willen, die Fortsetzung des Vertrages abzulehnen, eindeutig ergeben. Insbesondere liegt im Ausspruch einer fristlosen Kündigung nicht in jedem Fall zugleich eine Widerspruchserklärung nach § 545 BGB. Für einen Widerspruch reicht es nicht aus, wenn der Vermieter im Kündigungsschreiben lediglich Ausführungen zu den Rechtsfolgen einer Kündigung macht, etwa indem er den Mieter auffordert, die Räume "frei zu machen und ... zu übergeben".

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.06.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 2 O 8/16 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. 4.