OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.12.2014
I-10 U 120/14
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 556; HeizkostenV § 6 Abs. 1 S. 3; HeizkostenV § 7 Abs. 2; UStG § 14 Abs. 4; BGB § 273; BGB § 280 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 02.07.2014

Begründetheit einer Nachforderung aus Betriebskostenabrechnung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.2014 - Aktenzeichen I-10 U 120/14

DRsp Nr. 2015/17299

Begründetheit einer Nachforderung aus Betriebskostenabrechnung

1. Zu den Fälligkeitsanforderungen einer Betriebskostenabrechnung im gewerblichen Mietverhältnis. 2. Zur Abrechnung der Kosten des "Kaminfegers" nach dem Abflussprinzip. 3. Zum Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Satz 3 HeizKV. 4. Zur Beweislast des Vermieters für die Höhe der mit dem Mieter abgerechneten Verbrauchseinheiten bei per Funk übermittelten Daten der Heizkostenverteiler. 5. Zur Frage, ob ein bundesweit tätiger Großmieter mit ca. 2000 Verkaufsstellen sich ernsthaft afu eine Unzumutbarkeit der Einsichtnahme durch seinen "zuständigen Mitarbeiter berufen kann.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 2. Juli 2014 verkündete Schlussurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt ergänzt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

a)

weitere 1.234,01 € Zug um Zug gegen die Übergabe einer um die der Klägerin vom zuständigen Finanzamt erteilten Steuernummer ergänzten Betriebskostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 2010/2011 sowie

b)

weitere 62,48 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. März 2011

zu zahlen.