BSG - Beschluss vom 08.02.2023
B 5 R 165/22 B
Normen:
SGG § 154 Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 5; SGG § 202 S. 1; BGB § 133;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 09.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 248/20
SG Speyer, vom 20.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 574/18

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels des Ergehens eines Prozessurteils statt eines Sachurteils

BSG, Beschluss vom 08.02.2023 - Aktenzeichen B 5 R 165/22 B

DRsp Nr. 2023/5479

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels des Ergehens eines Prozessurteils statt eines Sachurteils

1. Mit der schlüssigen Darlegung, es sei statt eines Sachurteils zu Unrecht ein Prozessurteil ergangen, hier aufgrund des Nichtvorliegens eines wirksamen Rechtsmittelverzichts, sind die Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels erfüllt. 2. Für eine Verwerfung der Berufung als unzulässig ist kein Raum, wenn der Bescheid bei zutreffender Auslegung keinen Rechtsmittelverzicht enthält – hier in einem Bescheid über die Übernahme der Kosten für selbst beschaffte orthopädische Schuheinlagen in Ausführung eines Urteils des Sozialgerichts.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Juni 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 154 Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 5; SGG § 202 S. 1; BGB § 133;

Gründe

I

Im Streit steht ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten für zwischenzeitlich selbst beschaffte orthopädische Schuheinlagen in Höhe von 166,39 Euro.