Auf die Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Juni 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
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Im Streit steht ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten für zwischenzeitlich selbst beschaffte orthopädische Schuheinlagen in Höhe von 166,39 Euro.
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