Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Die Klägerin kann die Zustimmung zur Erhöhung der Grundmiete bis zu dem vom Amtsgericht als ortsüblich ermittelten Betrag verlangen.
Die Angriffe gegen die Wirksamkeit des Erhöhungsverlangens sowie die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung werden in der Berufungsinstanz wohl nicht mehr aufrechterhalten; sie haben jedenfalls aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils keinen Erfolg.
Die Berufung wendet sich im Ergebnis ebenfalls ohne Erfolg gegen die festgestellte Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Der Beklagten ist einzuräumen, dass die im angefochtenen Urteil angenommene Beschränkung der Beweismittel in dem dort zugrundegelegten Umfang nicht besteht und es deshalb einer Auseinandersetzung mit dem vom Mietspiegel abweichenden Ergebnis des Sachverständigen G. bedurft hätte.
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