LAG Nürnberg - Urteil vom 19.05.2021
4 Sa 423/20
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 13.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 200/20

Behandlung von Minusstunden nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem ArbeitsverhältnisKeine Einbringung von Minusstunden bei Freistellung des ArbeitnehmersErledigung des Arbeitszeitkontos durch Ausgleichsklausel in einem Vergleich

LAG Nürnberg, Urteil vom 19.05.2021 - Aktenzeichen 4 Sa 423/20

DRsp Nr. 2021/12219

Behandlung von Minusstunden nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis Keine Einbringung von Minusstunden bei Freistellung des Arbeitnehmers Erledigung des Arbeitszeitkontos durch Ausgleichsklausel in einem Vergleich

1. Befinden sich auf dem Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers bei seinem Ausscheiden noch Minusstunden, darf der Arbeitgeber Entgelt hierfür nur kürzen bzw. zurückfordern, wenn dies arbeitsvertraglich vereinbart ist. 2. Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich gekündigt und haben die Parteien in einem Vergleich Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses vereinbart, ist dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Einbringung der Minusstunden genommen. Dies geht zu Lasten des Arbeitgebers. 3. Eine Klausel im Vergleich, die besagt, dass die Freistellung unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche und etwaige Zeitguthaben erfolgt, ist ohne Vorliegen weiterer Anhaltspunkte dahingehend zu verstehen, dass auch eventueller Streit über den Stand des Arbeitszeitkontos beseitigt werden soll und auch Minusstunden nicht mehr geltend gemacht werden können.

I. Die Berufung der Beklagten und Widerklägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg, Kammer Aschaffenburg, vom 13.10.2020, Az. 2 Ca 200/20, wird auf Kosten der Beklagten und Widerklägerin zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ ;