BAG - Urteil vom 21.12.2017
8 AZR 853/16
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 5; ArbGG § 74 Abs. 1 S. 1; ArbMedVV § 3 Abs. 2 S. 2; ArbMedVV § 7; ASiG § 2 Abs. 3; ASiG § 9 Abs. 3 S. 2; BGB § 133; BGB §§ 145 ff.; BGB § 157; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 253 Abs. 2 S. 1; BGB § 278; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 630a Abs. 1; BGB § 630e; ZPO § 234 Abs. 1 S. 2; ZPO § 236 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 46
ArbRB 2018, 162
AuR 2018, 307
BAGE 161, 245
BB 2018, 1203
BB 2018, 2043
DB 2018, 1473
EzA BGB 2002 § 241 Nr. 6
EzA-SD 2018, 5
MDR 2018, 748
NJW 2018, 1835
NZA 2018, 708
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 06.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 11/16
ArbG Freiburg, vom 14.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 226/14

Behandlungsvertrag als besondere Form des DienstleistungsvertragesGeltung der Vertragsauslegungsgrundsätze des BGB für BehandlungsverträgeSchutzvorkehrungen für die Arbeitnehmer bei Schaffung einer Gefahrenlage durch den ArbeitgeberReichweite der Hinweis-, Aufklärungs- und Informationspflichten des Arbeitgebers aus dem Schuldverhältnis

BAG, Urteil vom 21.12.2017 - Aktenzeichen 8 AZR 853/16

DRsp Nr. 2018/513

Behandlungsvertrag als besondere Form des Dienstleistungsvertrages Geltung der Vertragsauslegungsgrundsätze des BGB für Behandlungsverträge Schutzvorkehrungen für die Arbeitnehmer bei Schaffung einer Gefahrenlage durch den Arbeitgeber Reichweite der Hinweis-, Aufklärungs- und Informationspflichten des Arbeitgebers aus dem Schuldverhältnis

Schafft der Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis eine Gefahrenlage - gleich welcher Art -, muss er nach § 241 Abs. 2 BGB grundsätzlich die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung der Beschäftigten so weit wie möglich zu verhindern. Hierzu muss er die Maßnahmen ergreifen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Arbeitgeber für notwendig und ausreichend halten darf, um die Beschäftigten vor Schäden zu bewahren. Orientierungssätze: 1. Für das Zustandekommen von Behandlungsverträgen gelten die allgemeinen Regeln der §§ 145ff. BGB. "Wer" als Behandelnder die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt, ist im Wege der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. 2. Wenn der Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, muss er grundsätzlich die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung der Beschäftigten so weit wie möglich zu verhindern.