BGH - Beschluss vom 24.08.2022
XII ZB 548/20
Normen:
ZPO § 3; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
MDR 2022, 1298
NJW-RR 2022, 1379
ZMR 2022, 956
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, vom 01.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 96 C 201/19
LG Wuppertal, vom 30.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 96/20

Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands i.R.e. Klage eines Mieters auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung

BGH, Beschluss vom 24.08.2022 - Aktenzeichen XII ZB 548/20

DRsp Nr. 2022/13665

Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands i.R.e. Klage eines Mieters auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung

Zum Wert des Beschwerdegegenstands im Fall der Klage eines Mieters auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung (im Anschluss an BGH Beschluss vom 10. Januar 2017 - VIII ZR 98/16 - MDR 2017, 725).

1. Begehrt ein Mieter mit dem Rechtsmittel eine Verurteilung des Vermieters zur Erteilung einer ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung, bemisst sich der Wert des geltend gemachten Beschwerdegegenstands gemäß §§ 2, 3 ZPO nach dem Interesse des Mieters an einem sich möglicherweise aus der Abrechnung ergebenden Rückzahlungsanspruch.2. Macht der Mieter nur einen vorbereitenden Anspruch auf Rechnungslegung und damit auf Auskunft geltend, ist lediglich ein Bruchteil des Zahlungsanspruchs in Ansatz zu bringen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 30. Oktober 2020 wird verworfen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten haben der Kläger zu 1 15 % und die Klägerin zu 2 85 % zu tragen. Die Kläger tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Wert: bis 500 €

Normenkette:

ZPO § 3; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Erteilung von Nebenkostenabrechnungen.