BGH - Urteil vom 18.11.2016
V ZR 49/16
Normen:
WEG § 14 Nr. 1; WEG § 15 Abs. 3; WEG § 22 Abs. 2; WEG § 22 Abs. 3; BGB § 1004 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2017, 696
NJW 2017, 2184
NJW 2017, 8
NZM 2017, 328
ZMR 2017, 409
ZfBR 2017, 446
Vorinstanzen:
AG Königstein, vom 05.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 21 C 1046/13
LG Frankfurt/Main, vom 16.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 50/14

Benachteiligung eines Wohnungseigentümers durch eine bauliche Maßnahme am Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers; Ausstrahlung der Maßnahme auf den optischen Gesamteindruck des Gebäudes; Benachteiligung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus

BGH, Urteil vom 18.11.2016 - Aktenzeichen V ZR 49/16

DRsp Nr. 2017/4512

Benachteiligung eines Wohnungseigentümers durch eine bauliche Maßnahme am Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers; Ausstrahlung der Maßnahme auf den optischen Gesamteindruck des Gebäudes; Benachteiligung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus

a) Ein nach § 14 Nr. 1 WEG nicht hinzunehmender Nachteil liegt im Grundsatz auch vor, wenn eine bauliche Maßnahme am Sondereigentum auf den optischen Gesamteindruck des Gebäudes ausstrahlt und diesen erheblich verändert.b) Diese Feststellung erfordert einen Vorher-Nachher-Vergleich, bei dem in wertender Betrachtung der optische Gesamteindruck des Gebäudes vor der baulichen Maßnahme dem als Folge der baulichen Maßnahme entstandenen optischen Gesamteindruck gegenüberzustellen ist.c) Auf bauliche Maßnahmen am Sondereigentum, die nur wegen ihrer Ausstrahlung auf den optischen Gesamteindruck des Gebäudes für andere Wohnungseigentümer einen Nachteil darstellen, sind die Vorschriften des § 22 Abs. 2 und 3 WEG entsprechend anzuwenden. Handelt es sich bei der Maßnahme am Sondereigentum um eine Modernisierung oder modernisierende Instandsetzung, genügt es daher, wenn die in den genannten Vorschriften jeweils bestimmte Mehrheit der Wohnungseigentümer zustimmt.

Tenor