LG Potsdam - Urteil vom 30.11.2000
11 S 32/00
Normen:
MHG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 § 3 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)806b
NZM 2001, 1075

Berechnung der Kappungsgrenze nach vorangegangener einvernehmlicher Mieterhöhung wegen Modernisierung

LG Potsdam, Urteil vom 30.11.2000 - Aktenzeichen 11 S 32/00

DRsp Nr. 2003/16791

Berechnung der Kappungsgrenze nach vorangegangener einvernehmlicher Mieterhöhung wegen Modernisierung

Ist nach erfolgter Wohnungsmodernisierung der Mietzins einvernehmlich - ohne förmliches Verfahren nach § 3 MHG - erhöht worden, so ist diese Erhöhung bei der Berechnung der Kappungsgrenze im Rahmen einer (innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums) verlangten Zustimmung zu einer weiteren Mieterhöhung nach § 2 MHG mit zu berücksichtigen.

Normenkette:

MHG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 § 3 ;
Fundstellen
DRsp I(133)806b
NZM 2001, 1075