Der Streitwert war gemäß § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen abzuändern. Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 GKG i.V.m. § 41 Abs. 1 GKG berechnet sich der Streitwert im vorliegenden Rechtsstreit aus dem vereinbarten Mietzins einschließlich Mehrwertsteuer, jedoch ohne Nebenkostenvorauszahlung, für den Zeitraum vom 28. Januar 2008 bis 31. März 2008 und beträgt daher (25.881,31 EUR x 2,1 Monate =) 54.350,75 EUR.
1.
Für die Berechnung des Gebührenstreitwerts ist im vorliegenden Fall lediglich der Zeitraum seit Zustellung der Klage, dem 28. Januar 2008, bis 31. März 2008 maßgebend.
a)
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