OLG Stuttgart - Beschluss vom 09.10.2008
5 W 48/08
Normen:
GKG § 41 Abs. 1 Satz 1 ; GKG § 41 Abs. 2 Satz 1 ; GKG § 63 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AGS 2009, 46
MietRB 2009, 132
NJW-Spezial 2008, 764
NZM 2009, 320
OLGReport-Stuttgart 2008, 930
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 02.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 5/2008

Berechnung des Räumungsstreitwerts bei umstrittenem Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses

OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.10.2008 - Aktenzeichen 5 W 48/08

DRsp Nr. 2008/21578

Berechnung des Räumungsstreitwerts bei umstrittenem Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses

»Ist streitig, wann ein unstreitig wirksam gekündigter Mietvertrag endet, ist für den Streitwert des Räumungsprozesses die Miete des umstrittenen Zeitraums - ohne Nebenkosten, aber mit Umsatzsteuer - anzusetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Mieter den von ihm vertretenen Zeitpunkt für die Räumung einhält.«

Normenkette:

GKG § 41 Abs. 1 Satz 1 ; GKG § 41 Abs. 2 Satz 1 ; GKG § 63 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Der Streitwert war gemäß § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen abzuändern. Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 GKG i.V.m. § 41 Abs. 1 GKG berechnet sich der Streitwert im vorliegenden Rechtsstreit aus dem vereinbarten Mietzins einschließlich Mehrwertsteuer, jedoch ohne Nebenkostenvorauszahlung, für den Zeitraum vom 28. Januar 2008 bis 31. März 2008 und beträgt daher (25.881,31 EUR x 2,1 Monate =) 54.350,75 EUR.

1.

Für die Berechnung des Gebührenstreitwerts ist im vorliegenden Fall lediglich der Zeitraum seit Zustellung der Klage, dem 28. Januar 2008, bis 31. März 2008 maßgebend.

a)