Die Revisionen gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Februar 2023 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 89 % und die Beklagte 11 % mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, die die Beklagte zu 11 % und im Übrigen der Streithelfer selbst trägt.
Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Vertrag über die Benutzung von Zugtrassen für den Schienenpersonennahverkehr.
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