BGH - Urteil vom 02.04.2025
XII ZR 15/23
Normen:
BGB § 536 a; GWB § 19;
Fundstellen:
MDR 2025, 588
WM 2025, 1151
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 14.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 08 O 318/19
OLG Frankfurt/Main, vom 03.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 88/21

Berechnung des Schadensersatzanspruchs des Eisenbahnverkehrsunternehmens gegen das Eisenbahninfrastrukturunternehmen wegen Vermögensschäden aufgrund verspäteter Bereitstellung von Zugtrassen für den Schienenpersonennahverkehr

BGH, Urteil vom 02.04.2025 - Aktenzeichen XII ZR 15/23

DRsp Nr. 2025/4160

Berechnung des Schadensersatzanspruchs des Eisenbahnverkehrsunternehmens gegen das Eisenbahninfrastrukturunternehmen wegen Vermögensschäden aufgrund verspäteter Bereitstellung von Zugtrassen für den Schienenpersonennahverkehr

Zur Berechnung des Schadensersatzanspruchs des Eisenbahnverkehrsunternehmens gegen das Eisenbahninfrastrukturunternehmen wegen Vermögensschäden aufgrund verspäteter Bereitstellung von Zugtrassen für den Schienenpersonennahverkehr.

Tenor

Die Revisionen gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Februar 2023 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 89 % und die Beklagte 11 % mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, die die Beklagte zu 11 % und im Übrigen der Streithelfer selbst trägt.

Normenkette:

BGB § 536 a; GWB § 19;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Vertrag über die Benutzung von Zugtrassen für den Schienenpersonennahverkehr.

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