BGH - Urteil vom 29.10.1986
VIII ZR 253/85
Normen:
BGB § 566 ;
Fundstellen:
BGH, HdM Nr. 14a
BGHR BGB § 242 Rechtsmißbrauch 1
BGHR BGB § 538 Abs. 1 Mangel, anfänglicher 1
BGHR BGB § 538 Abs. 1 Umfang 1
BGHR BGB § 566 Satz 1 Schriftform 1
BGHR BGB § 566 Satz 1 Schriftform, fehlende 1
BGHR BGB § 566 Satz 2 Mindestlaufzeit 1
BGHZ 99, 54
DRsp I(133)317d-f
DWW 1987, 15
JZ 1987, 410
MDR 1987, 228
NJW 1987, 948
WM 1987, 141
WuM 1987, 56
ZMR 1987, 87
ZMR 1987, 88
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Berechnung des Zeitpunkts der frühestmöglichen Kündigung eines Mietvertrages; Beginn der Mindestlaufzeit bei formnichtiger Änderung eines Mietvertrages

BGH, Urteil vom 29.10.1986 - Aktenzeichen VIII ZR 253/85

DRsp Nr. 1992/3490

Berechnung des Zeitpunkts der frühestmöglichen Kündigung eines Mietvertrages; Beginn der Mindestlaufzeit bei formnichtiger Änderung eines Mietvertrages

»a) Das erste Jahr, für dessen Schluß die Kündigung nach § 566 BGB frühestens zulässig ist, rechnet jedenfalls bei einem noch nicht vollzogenen Mietvertrag vom Abschluß des Vertrages und nicht von der Übergabe der Mietsache an. b) Wird ein nach § 566 BGB formgemäß abgeschlossener Mietvertrag ohne Beachtung der gesetzlichen Schriftform geändert und gilt damit als für unbestimmte Zeit abgeschlossen, so beginnt die Mindestlaufzeit mit Abschluß des Änderungsvertrages«

Normenkette:

BGB § 566 ;

Tatbestand:

Die Beklagte ist Eigentümerin des Europa-Centers in Berlin. Unter dem 3. August 1979 schlossen die Parteien einen schriftlichen Mietvertrag, aufgrund dessen dem Kläger im Untergeschoß ca. 700 qm und im Erdgeschoß ca. 50 qm zum Betrieb einer "Diskothek mit Restauration" zum 1. April 1980 für die Dauer von zehn Jahren zu einem monatlichen Mietzins von 17.500,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer überlassen werden sollten. In den zusätzlichen Vereinbarungen zum Mietvertrag ist unter Position X. geregelt, welche Arbeiten und Baumaßnahmen die Parteien auszuführen haben. Die Beklagte sollte danach die erforderlichen Notausgänge erstellen (Nr. 7).