AG Neukölln - Urteil vom 01.11.1993
4 C 376/93
Normen:
BGB § 549 Abs. 2 ;
Fundstellen:
WuM 1994, 326

Berechtigtes Interesse an Untervermietung

AG Neukölln, Urteil vom 01.11.1993 - Aktenzeichen 4 C 376/93

DRsp Nr. 2001/10300

Berechtigtes Interesse an Untervermietung

Die Aufnahme einer ansonsten in einem Wohnheim wohnenden Person, zu der der Mieter bis dahin in keinerlei näherem persönlichen Verhältnis gestanden hat, stellt kein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung dar. Der Vermieter ist daher zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter nach einer Aufforderung die Untervermietung nicht beendet.

Normenkette:

BGB § 549 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger begehren mit der Klage nunmehr von dem Beklagten zu 1) die Räumung und Herausgabe ihrer Wohnung in der ... Berlin.

Der Beklagte zu 1) ist Mieter der 2-Zimmer-Wohnung der Kläger in der ... . Hinsichtlich des genauen Inhalts des Mietvertrages zwischen den Parteien wird auf die eingereichte Ablichtung, Blatt 8 bis 13 der Akten, Bezug genommen.