BayObLG - Beschluß vom 09.12.1992
2Z BR 98/92
Normen:
GBO § 12 ;
Fundstellen:
DRsp IV(473)195a-b
NJW 1993, 1142
WuM 1993, 135
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 257/92
AG - Grundbuchamt - Cham, Zweigstelle Roding,

Berechtigtes Interesse des Mieters an der Einsicht des Grundbuchs

BayObLG, Beschluß vom 09.12.1992 - Aktenzeichen 2Z BR 98/92

DRsp Nr. 1995/9142

Berechtigtes Interesse des Mieters an der Einsicht des Grundbuchs

»Der Mieter hat in der Regel ein berechtigtes Interesse an der Einsicht des Grundbuchs für das gemietete Anwesen, ausgenommen die Eintragungen in Abteilung III. Ist auf demselben Grundbuchblatt ein weiteres Grundstück gebucht, erstreckt sich das rechtliche Interesse des Mieters an der Grundbucheinsicht nicht auf dieses weitere Grundstück.« Es ist dem Grundbuchamt nicht verwehrt und auch durchaus sinnvoll, dem Grundstückseigentümer Gelegenheit zu geben, sich zu dem Einsichtsersuchen zu äußern. (Redakt. Leitsatz)

Normenkette:

GBO § 12 ;

Gründe

I.

Der Beteiligte ist Mieter des Anwesens, das auf dem eingangs genannten Grundbuchblatt gebucht ist. Auf demselben Grundbuchblatt ist unter der lfd. Nr.5 des Bestandsverzeichnisses ein weiteres Grundstück aus einem anderen Grundbuchbezirk gebucht.

Auf den Antrag des Beteiligten, ihm als Mieter des Anwesens Einsicht in das gesamte Grundbuch zu erteilen, erteilte der Urkundsbeamte des Grundbuchamts Ablichtungen vom Bestandsverzeichnis und von den Abteilungen I und II, jeweils ohne die Eintragungen hinsichtlich der Nr. 5 des Bestandsverzeichnisses.