OLG Düsseldorf - Beschluss vom 23.11.2007
I-3 Wx 58/07
Normen:
ZPO § 319 (analog) ; WEG § 16 Abs. 2 ; WEG § 28 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MietR 2008, 175
MietR 2008, 176
NZM 2008, 251
OLGReport-Düsseldorf 2008, 241
WuM 2008, 53
ZMR 2008, 313
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, AG Neuss, vom 21.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 164/06 - Vorinstanzaktenzeichen 72 II 83/05

Berechtigung einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Geltendmachung rückständiger Wohngeldzahlungen, Nachzahlungen und Sonderumlagen gegenüber einzelnem Wohnungseigentümer?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.11.2007 - Aktenzeichen I-3 Wx 58/07

DRsp Nr. 2007/22407

Berechtigung einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Geltendmachung rückständiger Wohngeldzahlungen, Nachzahlungen und Sonderumlagen gegenüber einzelnem Wohnungseigentümer?

»1. War in einem durch Mahnbescheid vom 14. Dezember 2004 eingeleiteten Wohngeldverfahren eine (möglicherweise unvollständige) Eigentümerliste beigefügt, ferner als Anlage eine Forderungsaufstellung mit der Bezeichnung Wohngeld und "Akte: WEG G-Straße" und ist die Anspruchsbegründung überschrieben mit "Jürgen F. u. a. (WEG G-Straße)", so ist der Antragsgegner als Wohnungseigentümer von sämtlichen Wohnungseigentümern der mit Kurzbezeichnung benannten WEG auf Hausgeld in Anspruch genommen. Eine in diesem Falle mit Blick auf den Beschluss des BGH vom 02. Juni 2005 zur Teilrechtsfähigkeit der WEG (NJW 2005, 2061) vorgenommene Berichtigung der Antragstellerbezeichnung im Rubrum auf die " WEG G-Straße" lässt die Aktivlegitimation unberührt.