OLG Brandenburg - Urteil vom 01.04.2025
3 U 82/23
Normen:
BGB § 547; BGB § 566; BGB § 566c S.1; BGB § 578; BGB § 812; BGB § 818;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 12.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 422/16

Bereicherungsansprüche wegen den Ertragswert steigernden Investitionen bezogen auf ein in einer Zwangsversteigerung erworbenes Gewerbegrundstück; Verpflichtung des Vermieters auf Rückerstattung der Miete Verzinsung ab Empfang bei Entrichtung der Miete für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses im Voraus

OLG Brandenburg, Urteil vom 01.04.2025 - Aktenzeichen 3 U 82/23

DRsp Nr. 2025/4952

Bereicherungsansprüche wegen den Ertragswert steigernden Investitionen bezogen auf ein in einer Zwangsversteigerung erworbenes Gewerbegrundstück; Verpflichtung des Vermieters auf Rückerstattung der Miete Verzinsung ab Empfang bei Entrichtung der Miete für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses im Voraus

§ 547 Abs. 1 BGB schreibt die Pflicht des Vermieters vor, die Miete zurückzuerstatten und ab Empfang zu verzinsen, sofern die Miete für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses im Voraus entrichtet ist. Hat der Vermieter die Beendigung des Mietverhältnisses nicht zu vertreten, so hat er dem ehemaligen Mieter das Erlangte nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten. Die Vorschrift des § 547 BGB ist auch dann anwendbar, wenn das Mietverhältnis durch eine Kündigung nach § 57a ZVG endet. Eine Vorausentrichtung der Miete ist auch für den Fall anzunehmen, wenn es sich um einen anrechenbaren Baukostenzuschuss handelt. Die Wirksamkeit der Vorauszahlungsklausel ist danach zu beurteilen, ob die sachlichen Voraussetzungen gegeben sind.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 12.04.2023 - 3 O 422/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.