OLG Koblenz - Beschluss vom 01.12.2015
14 W 777/15
Normen:
RVG §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2, 3a, 11 Abs. 5; BGB §§ 133, 157, 675; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 660
NJW-RR 2016, 380
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 13.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen O 5/15

Berücksichtigung des Einwandes der Vereinbarung einer Kostenobergrenze im Kostenfestsetzungsverfahren

OLG Koblenz, Beschluss vom 01.12.2015 - Aktenzeichen 14 W 777/15

DRsp Nr. 2016/293

Berücksichtigung des Einwandes der Vereinbarung einer Kostenobergrenze im Kostenfestsetzungsverfahren

Tritt der Mandant dem Kostenfestsetzungsantrag seines Bevollmächtigten mit dem Einwand entgegen, es sei ein bestimmter Betrag als Kostenobergrenze genannt worden, handelt es sich um einen die Festsetzung nach § 11 RVG hindernden Einwand, sofern die Behauptung nicht ersichtlich jeder tatsächlichen Grundlage entbehrt (hier verneint). Auch die Festsetzung des zugestandenen Höchstbetrages ist abzulehnen.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 18.11.2015 gegen den Beschluss des Landgerichtes Mainz vom 13.11.2015 wird zurückgewiesen.

2.

Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

3.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 928,20 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2, 3a, 11 Abs. 5; BGB §§ 133, 157, 675; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 3;

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Das Landgericht hat die Festsetzung der anwaltlichen Vergütung der Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen diesen zu Recht nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG abgelehnt.