BVerfG - Beschluß vom 19.12.1989
1 BvR 1448/89
Normen:
BGB § 564b ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 13.10.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 96/89

Berücksichtigung des nach Kündigungsausspruch wegfallenden Eigenbedarfs auf das Räumungsbegehren

BVerfG, Beschluß vom 19.12.1989 - Aktenzeichen 1 BvR 1448/89

DRsp Nr. 2005/17039

Berücksichtigung des nach Kündigungsausspruch wegfallenden Eigenbedarfs auf das Räumungsbegehren

1. Es entspricht der Auffassung von Rechtsprechung und Lehre, daß der nach Kündigungsausspruch wegfallende Eigenbedarf Einfluß auf das Räumungsbegehren haben kann. 2. Ob die Kündigung damit unwirksam wird oder ein Fall unzulässiger Rechtsausübung vorliegt oder aber eine Verpflichtung des Vermieters besteht, den Mieter hierüber zu unterrichten, ist für die verfassungsrechtliche Beurteilung unerheblich.

Normenkette:

BGB § 564b ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Das allein an Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu messende Urteil des Landgerichts (vgl. BVerfGE 79, 292 >3O4<) hält verfassungsrechtlicher Prüfung stand.

Den Beschwerdeführern ist einzuräumen, daß der erste Teil der Begründung der angegriffenen Entscheidung mit der Eigentumsgewährleistung schwerlich vereinbar ist. Wenn sie ihre Kündigung darauf gestützt haben, die gekündigte Wohnung dringend selbst zu benötigen, da sie selbst nur einen befristeten Mietvertrag hätten, der nach seinem Ende in keinem Fall verlängert werde, so war das vom Landgericht als ausreichend hinzunehmen.