LG Karlsruhe - Urteil vom 13.11.1981
9 S 248/81
Normen:
BGB §§ 536, 550; ZPO §§ 3, 511a;
Fundstellen:
WuM 1982, 83
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe Urteil vom 25.03.1981 - 5 C 633/80 -,

Berufungsbeschwer bei Klage des Vermieters auf Entfernung einer Katze aus der Mietwohnung

LG Karlsruhe, Urteil vom 13.11.1981 - Aktenzeichen 9 S 248/81

DRsp Nr. 2001/10190

Berufungsbeschwer bei Klage des Vermieters auf Entfernung einer Katze aus der Mietwohnung

Die Beschwer bei Abweisung einer Klage des Vermieters auf Entfernung einer Katze aus der Mietwohnung beträgt nicht mehr als 200 DM.

Normenkette:

BGB §§ 536, 550; ZPO §§ 3, 511a;

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

Die Kläger, Vermieter der von den Beklagten bewohnten Wohnung, begehren von diesen, dass sie es unterlassen, in ihrer Wohnung eine Katze zu halten.

Das Amtsgericht Karlsruhe hat die Klage mit Urteil vom 25.3.1981 - 5 C 633/80 -, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger, mit der sie jetzt zusätzlich auch noch die Unterlassung der Hundehaltung begehren.

Die Berufung ist unzulässig. Die Kläger sind durch das erstinstanzliche Urteil nicht in einer DM 500,-- übersteigenden Weise beschwert. Die Berufung war als unzulässig zu verwerfen (§§ 511 a, 519 b ZPO).

Da der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis beruht, handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Das Interesse der Kläger an der erstinstanzliche begehrten Unterlassung kann nach der Überzeugung der Kammer nicht in einer den Beschwerdewert erreichenden Weise bemessen werden.