BVerwG - Urteil vom 24.11.2010
8 C 13.09
Normen:
AEUV Art. 49 Abs. 1; AEUV Art. 56 Abs. 1; AEUV Art. 57; AGGlüStV Art. 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; GlüStV § 1; GlüStV § 5; GlüStV § 9; GlüStV § 10; GlüStV § 11; GlüStV § 21; RStV § 8a; GG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ 2011, 549
wrp 2011, 485
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 30.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen VG AN 4 K 06.02529
VGH Bayern, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen VGH

Beschänkung von Werbung auf sachliche Informationen über die Möglichkeit zum legalen Wetten eines staatlichen Monopolangebots bei Errichtung eines staatlichen Sportwettenmonopols zum Zwecke der Bekämpfung einer Spielsucht sowie zur Entgegenwirkung von problematischem Spielverhalten sowie Zulässigkeit eines Werbehinweises der gemeinnützige Verwendung von Wetteinnahmen; Erforderlichkeit einer vollständigen Trennung des aktiven Sports und der ihn organisierenden Vereinigungen von der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten nach § 21 Abs. 2 GlüStV sowie Verbot des Betreibens von Wettannahmestellen in einem Vereinsheim

BVerwG, Urteil vom 24.11.2010 - Aktenzeichen 8 C 13.09

DRsp Nr. 2011/2841

Beschänkung von Werbung auf sachliche Informationen über die Möglichkeit zum legalen Wetten eines staatlichen Monopolangebots bei Errichtung eines staatlichen Sportwettenmonopols zum Zwecke der Bekämpfung einer Spielsucht sowie zur Entgegenwirkung von problematischem Spielverhalten sowie Zulässigkeit eines Werbehinweises der gemeinnützige Verwendung von Wetteinnahmen; Erforderlichkeit einer vollständigen Trennung des aktiven Sports und der ihn organisierenden Vereinigungen von der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten nach § 21 Abs. 2 GlüStV sowie Verbot des Betreibens von Wettannahmestellen in einem Vereinsheim

1. Wird ein staatliches Sportwettenmonopol errichtet, um die Spielsucht zu bekämpfen und problematischem Spielverhalten entgegenzuwirken, hat die Werbung für das staatliche Monopolangebot sich auf sachliche Informationen über die Möglichkeit zum legalen Wetten zu beschränken. Eine Werbung mit dem Hinweis auf eine gemeinnützige Verwendung der Wetteinnahmen ist unzulässig.2. § 21 Abs. 2 GlüStV verlangt die vollständige Trennung des aktiven Sports und der ihn organisierenden Vereinigungen von der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten. Er verbietet es, Wettannahmestellen in einem Vereinsheim zu betreiben.

Tenor