AG Erlangen, vom 20.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 836/22
LG Nürnberg-Fürth, vom 26.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 2856/23WEG
Beschlussersetzungsklage betreffend die Gestattung einer Maßnahme nach § 20 Abs. 3 WEG; Einverständnis anderer Wohnungseigentümer als Voraussetzung für den Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Gestattung einer baulichen Veränderung
BGH, Urteil vom 14.02.2025 - Aktenzeichen V ZR 86/24
DRsp Nr. 2025/3116
Beschlussersetzungsklage betreffend die Gestattung einer Maßnahme nach § 20 Abs. 3WEG; Einverständnis anderer Wohnungseigentümer als Voraussetzung für den Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Gestattung einer baulichen Veränderung
Wird mit der Beschlussersetzungsklage die Gestattung einer Maßnahme nach § 20 Abs. 3WEG verlangt, genügt es für die Vorbefassung, dass der Kläger in der Eigentümerversammlung die Beschlussfassung verlangt hat, wie er sie in der Folge von dem Gericht ersetzt verlangt. Die Zulässigkeit der Klage hängt nicht davon ab, dass der Kläger der Eigentümerversammlung weitere Informationen und Unterlagen vorgelegt hat.a) Ob der Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Gestattung einer baulichen Veränderung das Einverständnis anderer Wohnungseigentümer voraussetzt, hängt entscheidend davon ab, ob sich ein Wohnungseigentümer nach der Verkehrsanschauung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (Fortführung von Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2000 - V ZB 45/00, BGHZ 146, 241, 246).
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