BGH - Urteil vom 14.02.2025
V ZR 86/24
Normen:
WEG § 20 Abs. 3; WEG § 44 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
MietRB 2025, 147
MietRB 2025, 148
MDR 2025, 648
NZM 2025, 393
ZMR 2025, 525
Vorinstanzen:
AG Erlangen, vom 20.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 836/22
LG Nürnberg-Fürth, vom 26.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 2856/23 WEG

Beschlussersetzungsklage betreffend die Gestattung einer Maßnahme nach § 20 Abs. 3 WEG; Einverständnis anderer Wohnungseigentümer als Voraussetzung für den Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Gestattung einer baulichen Veränderung

BGH, Urteil vom 14.02.2025 - Aktenzeichen V ZR 86/24

DRsp Nr. 2025/3116

Beschlussersetzungsklage betreffend die Gestattung einer Maßnahme nach § 20 Abs. 3 WEG; Einverständnis anderer Wohnungseigentümer als Voraussetzung für den Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Gestattung einer baulichen Veränderung

Wird mit der Beschlussersetzungsklage die Gestattung einer Maßnahme nach § 20 Abs. 3 WEG verlangt, genügt es für die Vorbefassung, dass der Kläger in der Eigentümerversammlung die Beschlussfassung verlangt hat, wie er sie in der Folge von dem Gericht ersetzt verlangt. Die Zulässigkeit der Klage hängt nicht davon ab, dass der Kläger der Eigentümerversammlung weitere Informationen und Unterlagen vorgelegt hat. a) Ob der Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Gestattung einer baulichen Veränderung das Einverständnis anderer Wohnungseigentümer voraussetzt, hängt entscheidend davon ab, ob sich ein Wohnungseigentümer nach der Verkehrsanschauung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (Fortführung von Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2000 - V ZB 45/00, BGHZ 146, 241, 246).