BGH - Urteil vom 12.11.2021
V ZR 204/20
Normen:
WEG § 10 Abs. 1 S. 2; WEG a.F. § 21 Abs. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2022, 211
MDR 2022, 299
NJW 2022, 1688
NZBau 2022, 153
NZM 2022, 214
NotBZ 2022, 297
ZMR 2022, 232
Vorinstanzen:
AG Kirchheim unter Teck, vom 11.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 185/19 WEG
LG Stuttgart, vom 19.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 3/20

Beschlussfassung über die Erhebung einer Sonderumlage seitens der Stellplatzeigentümer; Möglichkeit der Bildung von verselbständigten Untergemeinschaften für die Tiefgarage und die Wohngebäude in der Gemeinschaftsordnung einer Mehrhausanlage

BGH, Urteil vom 12.11.2021 - Aktenzeichen V ZR 204/20

DRsp Nr. 2022/1473

Beschlussfassung über die Erhebung einer Sonderumlage seitens der Stellplatzeigentümer; Möglichkeit der Bildung von verselbständigten Untergemeinschaften für die Tiefgarage und die Wohngebäude in der Gemeinschaftsordnung einer Mehrhausanlage

a) In der Gemeinschaftsordnung einer Mehrhausanlage können für die Tiefgarage und die Wohngebäude auch dann weitgehend verselbständigte Untergemeinschaften gebildet werden, wenn die Tiefgarage zugleich als Fundament der Wohngebäude dient.b) Sieht die Gemeinschaftsordnung einer solchen Anlage vor, dass die Untergemeinschaften sich selbständig verwalten, dass an den Untergemeinschaften die jeweiligen Eigentümer entsprechend ihren Miteigentumsanteilen berechtigt und verpflichtet sind, und dass für die Untergemeinschaften jeweils eigene Rücklagen gebildet werden sollen, so entspricht es der nächstliegenden Bedeutung dieser Regelungen, dass allein die Teileigentümer der Tiefgarage die Kosten für Sanierungsmaßnahmen im Bereich der Tiefgarage zu tragen haben, und zwar auch im Hinblick auf tragende Bauteile, die zugleich das Fundament der Wohngebäude bilden.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden der Beschluss des Landgerichts Stuttgart - 2. Zivilkammer - vom 19. August 2020 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Kirchheim unter Teck vom 11. Dezember 2019 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.