BGH - Urteil vom 11.03.2022
V ZR 77/21
Normen:
WEG a.F. § 24 Abs. 1; WEG a.F. § 26 Abs. 1 S. 5; WEG a.F. § 27 Abs. 2 Nr. 2; WEG a.F. § 45 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2022, 756
MietRB 2022, 168
NJW-RR 2022, 803
NZM 2022, 425
ZMR 2022, 566
Vorinstanzen:
AG Lübeck, vom 24.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 35 C 41/19 WEG
LG Itzehoe, vom 19.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 25/20

Beschlussmängelverfahren betreffend die Wirksamkeit der einseitigen Bestellung des Verwalters durch den teilenden Eigentümer; Berechtigung des Verwalters zur Vertretung der beklagten übrigen Wohnungseigentümers und zur Entgegennahme von Zustellungen für diese; Regelung des Vorbehalts der einseitigen Bestimmung eines anderen Verwalters in der Aufteilungsphase durch den zunächst zum Verwalter bestellten teilenden Eigentümer in der Gemeinschaftsordnung; Heilung des Mangels der Einberufung der Eigentümerversammlung durch einen Nichtberechtigten

BGH, Urteil vom 11.03.2022 - Aktenzeichen V ZR 77/21

DRsp Nr. 2022/6122

Beschlussmängelverfahren betreffend die Wirksamkeit der einseitigen Bestellung des Verwalters durch den teilenden Eigentümer; Berechtigung des Verwalters zur Vertretung der beklagten übrigen Wohnungseigentümers und zur Entgegennahme von Zustellungen für diese; Regelung des Vorbehalts der einseitigen Bestimmung eines anderen Verwalters in der Aufteilungsphase durch den zunächst zum Verwalter bestellten teilenden Eigentümer in der Gemeinschaftsordnung; Heilung des Mangels der Einberufung der Eigentümerversammlung durch einen Nichtberechtigten

Für ein Beschlussmängelverfahren, in dem die Wirksamkeit der einseitigen Bestellung des Verwalters durch den teilenden Eigentümer im Streit steht, ist der Verwalter als berechtigt anzusehen, die beklagten übrigen Wohnungseigentümer zu vertreten und für diese Zustellungen entgegenzunehmen. Eine in der Gemeinschaftsordnung enthaltene Regelung, mit der sich der zunächst zum Verwalter bestellte teilende Eigentümer die einseitige Bestimmung eines anderen Verwalters in der Aufteilungsphase vorbehält, ist unter Geltung des Wohnungseigentumsgesetzes in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung jedenfalls insoweit unwirksam, als der Vorbehalt nach Entstehung der (werdenden) Wohnungseigentümergemeinschaft fortgelten soll.