OLG Köln - Beschluß vom 01.12.1997
16 Wx 290/97
Normen:
FGG § 27 Abs. 2 ; WEG § 45 Abs. 1 ;

Beschränkung der Anfechtung von Kostenentscheidungen

OLG Köln, Beschluß vom 01.12.1997 - Aktenzeichen 16 Wx 290/97

DRsp Nr. 1998/2199

Beschränkung der Anfechtung von Kostenentscheidungen

»§ 45 Abs. 1 WEG eröffnet keine über die Regelungen der §§ 20a, 27 FGG hinausgehende Beschwerdemöglichkeit für Kostenentscheidungen in Wohnungseigentumssachen. Durch die Verweisung auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in § 43 Abs. 1 WEG wird der Rechtsmittelzug vielmehr auf die im FGG-Verfahren statthaften Rechtsbehelfe beschränkt.«

Normenkette:

FGG § 27 Abs. 2 ; WEG § 45 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Nachdem der Antragsteller seinen Antrag, die Unwirksamkeit verschiedener Beschlüsse in der Eigentümerversammlung vom 17.09.1996 festzustellen, zurückgezogen hat, hat das Amtsgericht Leverkusen mit Beschluß vom 13.08.1997 diesem die gerichtlichen Kosten des Verfahrens auferlegt und zugleich festgelegt, daß eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht stattfindet. Die von den Antragsgegnern gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde hat das Landgericht Köln durch die angegriffene Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Antragstellers, mit der er beantragt, die gesamten außergerichtlichen Kosten den Antragsgegnern aufzuerlegen.

II. Die weitere sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 30.09.1997 ist nach §§ 43 WEG, 27 Abs. 2 FGG, 20 a Abs. 2 FGG unstatthaft.