BGH - Beschluss vom 21.02.2023
VIII ZR 106/21
Normen:
BGB § 559b Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, vom 24.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 117 C 2996/19
LG Braunschweig, vom 06.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 305/20

Anforderungen an die formelle Wirksamkeit einer Mieterhöhungserklärung wegen Modernisierung; Nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts der Mietsache durch die durchgeführten baulichen Maßnahmen

BGH, Beschluss vom 21.02.2023 - Aktenzeichen VIII ZR 106/21

DRsp Nr. 2023/6962

Anforderungen an die formelle Wirksamkeit einer Mieterhöhungserklärung wegen Modernisierung; Nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts der Mietsache durch die durchgeführten baulichen Maßnahmen

1. Aus der Modernisierungsmieterhöhungserklärung muss hervorgehen, in welchem Umfang durch die durchgeführten Maßnahmen Instandhaltungskosten erspart wurden, wobei hierfür die Angabe einer Quote ausreicht.2. Der formellen Wirksamkeit der Modernisierungsmieterhöhungserklärung steht nicht entgegen, dass der Vermieter keine einzelnen Rechnungspositionen mitgeteilt hat.3. Bei Baumaßnahmen, für deren Beurteilung es umfangreicher technischer Darlegungen bedürfte, ist es ausreichend, wenn der Vermieter die durchgeführte bauliche Maßnahme so genau beschreibt, dass der Mieter allein anhand dessen, wenn auch unter Zuhilfenahme einer bautechnisch oder juristisch sachkundigen Person, beurteilen kann, ob die Baumaßnahme die Anforderungen des § 559 Abs. 1 BGB a.F. erfüllt.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gemäß § 552 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, soweit sie nicht die formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen der Mieterhöhungserklärung vom 15. Dezember 2016 betrifft, und sie im Übrigen durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 559b Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.