BGH - Beschluss vom 30.11.2021
VIII ZR 81/20
Normen:
ZPO § 308a Abs. 1 S. 1; ZPO § 552 Abs. 1; ZPO § 552a; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2; BGB §§ 574 ff.;
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 12.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 26 C 39/19
LG Heidelberg, vom 27.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 36/19

Beschränkung der Zulassung der Revision auf Fortsetzung des Mietverhältnisses; Widerspruch des Mieters zu einer an sich gerechtfertigten ordentlichen Kündigung des Vermieters; Bindungswirkung des amtsgerichtlichen Urteils aus dem Vorprozess

BGH, Beschluss vom 30.11.2021 - Aktenzeichen VIII ZR 81/20

DRsp Nr. 2022/6582

Beschränkung der Zulassung der Revision auf Fortsetzung des Mietverhältnisses; Widerspruch des Mieters zu einer an sich gerechtfertigten ordentlichen Kündigung des Vermieters; Bindungswirkung des amtsgerichtlichen Urteils aus dem Vorprozess

1. Bei der Härteregelung nach §§ 574 ff. BGB und dem dort vorgesehenen Anspruch des Mieters auf Fortsetzung des Mietverhältnisses handelt es sich um einen selbständigen Teil des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Streitstoff beurteilt werden und auch im Fall der Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann.2. Erkrankungen des Mieters in Verbindung mit weiteren Umständen können einen Härtegrund im Sinne des § 574 BGB darstellen.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gemäß § 552 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, soweit sie sich gegen die Wirksamkeit der Kündigung vom 2. März 2018 wendet, und sie im Übrigen durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 308a Abs. 1 S. 1; ZPO § 552 Abs. 1; ZPO § 552a; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2; BGB §§ 574 ff.;

Gründe

I.